Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste von fünf Pflegegraden und ist definiert als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Die Leistungen sind zwar eingeschränkt, doch einige Ansprüche haben Sie auch beim Pflegegrad 1. Dazu zählen der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel oder der Zuschuss zur Wohnraumanpassung.
Inhaltsverzeichnis
Ihre Selbstständigkeit soll erhalten bleiben
Das Bundesgesundheitsministerium informiert: „Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 konzentrieren sich vielmehr darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen.“
Wie werden die Pflegegrade abgegrenzt?
Die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad unterscheidet sich, je nachdem, wie hoch der individuelle Pflegebedarf dieses Menschen ist. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher ist der Bedarf an Hilfe und Unterstützung im Alltag. Die zur Verfügung stehenden Leistungen erhöhen sich je nach Pflegegrad: Bei Grad 1 sind sie am wenigsten, und bei Grad fünf am höchsten.
Gering oder erheblich beeinträchtigt?
So ist der Pflegegrad 1 definiert als „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, der Pflegegrad 2 hingegen als „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Mit einem Pflegerad 1 meistern Sie den Alltag grundsätzlich noch selbstständig, brauchen aber in bestimmten Bereichen Hilfe, zum Beispiel beim Treppensteigen.
Anspruch auf umfassende Beratung
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können umfassende individuelle Pflegeberatung beanspruchen. In Frage kommen zum Beispiel Angebote Ihrer Pflegekasse oder Ihrer privaten Versicherung und ebenso die Beratung bei einem Pflegestützpunkt vor Ort.
Einmal pro Halbjahr können Sie sich zudem durch eine zugelassene Stelle in Ihren eigenen vier Wänden beraten lassen. Pflegende Angehörige können kostenfrei an einem Pflegekurs teilnehmen.
Monatliche Budgets (Pflegegrad 1, ab 01.01.2025)
Leistung | Betrag 2025 + Zweck/Besonderheiten |
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131 € mtl. (1 572 € p. a.) – Für Betreuung, Haushaltshilfen, Fahr- und Reinigungsdienste, anteilige Kurzzeit- oder Tagespflege-kosten | |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | 53 € mtl. – Apps zur Sturzprävention, Gedächtnistraining + Schulung durch Pflegedienst |
Hausnotruf | bis 25,50 € Betriebskosten + 10,49 € Anschluss – wenn Alleinleben/Notrufrisiko |
Wohngruppenzuschlag (§ 38a) | 224 € mtl. – Finanzierung einer Präsenzkraft in ambulanter Pflege-WG |
Einmal- & Projektbezogene Zuschüsse
Leistung | Höhe 2025 + Hinweis |
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahme | bis 4 180 € je Maßnahme (max. 16 720 € je Haushalt) – Badumbau, Treppenlift, Türverbreiterung |
Anschubfinanzierung Pflege-WG | 2 613 € einmalig – gilt zusätzlich zum Umbau-Zuschuss bei Gründung einer ambulanten WG |
Kurzzeit- & Vollstationäre Pflege
Setting | Anspruch 2025 + Wichtiges |
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Kurzzeitpflege (§ 42) | Kein eigenes Budget, aber Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann dafür eingesetzt werden |
Verhinderungspflege (§ 39) | Kein Anspruch bei Pflegegrad 1 |
Vollstationäre Pflege (§ 43) | 131 € mtl. Zuschuss zu reinen Pflegekosten im Heim |
Kostenfreie Services (oft vergessen)
Service | Beschreibung |
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Pflegeberatung (§ 7a) | Individuell, auf Wunsch zu Hause oder digital |
Pflegekurse / Care-Coaching (§ 45) | Schulungen für Angehörige & Freunde |
Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3) | Freiwillig bei PG 1; Pflicht ab PG 2 |
Reha- & Präventionsleistungen | Über die Krankenkasse, nicht das Pflegebudget |
Der Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steht Ihnen nicht pauschal zur Verfügung, sondern Sie können sich so im Nachhinein Kosten erstatten lassen. Er beträgt pro Monat 131,00 Euro. Damit können Sie Leistungen finanzieren, die Pflegende entlasten. Beim Pflegegrad 1 können Sie diesen Betrag auch für Leistungen einsetzen, die Ihre Selbstständigkeit als Pflegebedürftige erhalten und fördern.
Zu den Leistungen, die Sie mit dem Entlastungsbetrag abrechnen können, zählen Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag. Was unter Unterstützung im Alltag fällt, regelt das jeweilige Landesrecht.
Im Unterschied zu den höheren Pflegegraden können Sie beim Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag auch nutzen, um die Leistungen ambulanter Pflegedienste für körperbezogene Selbstversorgung zu finanzieren. Darunter fällt zum Beispiel die Unterstützung des Pflegedienstes beim Duschen oder Baden. Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim erhalten beim Pflegegrad 1 von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 131,00 Euro monatlich.
Die Anpassung des Wohnumfeldes
Als Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Sie bei Bedarf Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um Ihr Wohnumfeld anzupassen. Beispiele wäre ein vereinfachter Treppenaufsteig oder eine barrierefreie Dusche. Pflegehilfsmittel und ergänzende Unterstützungsleistungen werden Ihnen finanziert.
In einer ambulant betreuten Wohngruppe laut Pflegeversicherung können Sie zudem den Wohngruppenzuschlag beanspruchen. Auch eine Anschubfinanzierung bei der Gründung einer solchen Wohngruppe ist möglich.